§ 37 SGB V Häusliche Krankenpflege

Ihr Anspruch gegenüber Ihrer Krankenkasse auf häusliche Krankenpflege - aber auch auf häusliche Intensivpflege - ist in § 37 SGB V gesetzlich verankert. Demzufolge haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf vollumfängliche Leistungen der Behandlungspflege durch Ihre gesetzliche Krankenkasse.

Der Gesetzgeber hat die Leistung der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der Behandlungspflege demzufolge - wie eine Vollkasko mit einer minimalen Selbstbeteiligung - konzipiert. Damit sind Sie - abgesehen von der gesetzlichen Zuzahlung bzw. der sog.  Praxisgebühr -  gegen alle  Kosten Ihrer Erkrankung über die Krankenvericherung versichert.

Leider sehen dies einige gesetzliche Krankenkassen zwischenzeitlich anders.