Laut SGB V § 33 sind Hilfsmittel Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Erankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen. Diese Hilfsmittel sind im Hilfsmittelkatalog der Gesetzlichen Krankenkassen erfasst. Zu ihnen zählen z.B.: Beatmungsgeräte, Sauerstoffkonzentratoren, Absauggeräte, Badehilfen, Treppensteiger, Patientenlifter, Bandagen, Blindenhilfsmittel, Einlagen, Elektrostimulationsgeräte, Gehhilfen, Hilfsmittel gegen Dekubitus, Hilfsmittel bei Tracheostoma, Inhalationshilfen, Kommunikationshilfen, Mobilitätshilfen, Orthesen, Prothesen, Sprechhilfen, Toilettenhilfen,u.u.u Die Hilfsmittel müssen ausreichend, funktionsgerecht und wirtschaftlich eingesetzt werden, um von der Krankenkasse finanziert zu werden.
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